Mit biodynamischer CranioSacraler Körperarbeit die gesunden Kräfte fördern, denn Beweglichkeit heißt Gesundheit

Alles Leben manifestiert sich in Energie und Bewegung (Harold Ives Magoun)
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Rechtlicher Hinweis


Wer bei anderen Menschen seine Hand auflegt, hat darauf zu achten, dies nur im "erlaubnisfreien" Rahmen zu tun. Heilversprechen sind untersagt (die sollte im Übrigen niemand abgeben). Wer nicht Arzt, Heilpraktiker, Psychologe oder Psycho-Therapeut ist, ist nicht befugt, Diagnosen im klinischen Sinne zu stellen.

Und schließlich weise ich meine Klientinnen und Klienten ausdrücklich darauf hin, dass meine Behandlungen nicht das Aufsuchen von Ärzte, Heilpraktiker, Psychologen oder Psycho-Therapeuten ersetzen.

Eine Diagnose braucht es für geistig-energetische Heilung nicht, denn die Eigenintelligenz der Gesundheitskräfte, der biodynamischen Kräfte des Klienten, der Klientin sorgen dafür, dass die Energien dorthin fließen, wo ein Organismus sie benötigt. So wirkt energetische Heilung als Hilfe zur Selbsthilfe und Selbstheilung, ergänzt und unterstützt medizinische Therapien.


Rechtliche Grundlagen

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits am 2.3.2004 (AZ: 1 BvR 784/03) zugunsten der Heiler entschieden: Wer die Selbstheilungskräfte des Patienten durch Handauflegen aktiviert und dabei keine Diagnosen stellt, benötigt keine Heilpraktikererlaubnis. Voraussetzung für eine solche Tätigkeit ohne Heilpraktikererlaubnis ist aber:

Der Heiler muß seine Klienten schriftlich darauf hinweisen, daß seine Tätigkeit die Tätigkeit des Arztes nicht ersetzt. Dieser Hinweis kann entweder als Merkblatt dem Klienten vor (!) Behandlungsbeginn übergeben werden oder auf einem gut sichtbaren Aushang im Behandlungszimmer stehen. Das ist alles, was Sie in Zukunft beachten müssen.


Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Geistiges Heilen ohne Heilpraktikerzulassung Heiler, die Handauflegen zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte des Patienten praktizieren, unterscheiden sich grundsätzlich vom Erscheinungsbild eines Arztes oder Heilpraktikers. Das Heilpraktikergesetz findet deswegen keine Anwendung. Gleiches gilt für Tätigkeiten, die religiöser Natur sind oder rituelle Praktiken.

Der innere Grund liegt darin, daß vom Heiler keine Diagnose gestellt wird.

Erlaubt ist die gezielte Krankheitsbehandlung, wenn die Diagnose vom Arzt/Heilpraktiker stammt. Der Arzt/Heilpraktiker darf also Klienten zum Heiler schicken. Der Heiler muß nicht in der Arztpraxis tätig werden. Er kann zu hause arbeiten. Für den Arzt/Heilpraktiker ist das auch kein Problem, da er keine medizinische Verantwortung sondern seelsorgerische Verantwortung überträgt.

Verboten ist/sind Diagnosen, wie z.B. Analysen durch Radionik.

Verordnung von Bachblüten, Essenzen oder anderen Mitteln, die als Heilmittel benutzt werden sollen. Werbung mit Krankengeschichten oder Dankschreiben, Werbung für Gegenstände mit angeblich heilender Wirkung.

Der Heiler ist dafür verantwortlich, daß der Klient ihn nicht für einen Arzt hält und geistiges Heilen nicht mit ärztlicher Heilkunde verwechselt wird. Aus diesem Grund verlangt das Bundesverfassungsgericht vom Heiler aufklärende Hinweise.


Informationen vom Deutschen Heiler Verband, die auch ich bei meiner Arbeit einhalte:

Verhaltenskodex

I. Grundregeln im Umgang mit Klienten

1. Die Willensfreiheit des Klienten bleibt unangetastet. Insbesondere übe ich keinerlei Druck aus, Sitzungen bei mir zu beginnen oder fortzusetzen.
Es liegt in der Verantwortung und freien Entscheidung des Klienten, das geistige Heilen jederzeit abzubrechen oder fortzusetzen. Klienten dürfen nicht getäuscht, manipuliert oder subtil beeinflußt werden, z.B. durch unaufgefordert vorgelegte oder ausgehändigte Dankesschreiben, Zeitungsartikel etc. Der Heiler darf den Klienten nicht durch eine vorher festgelegte Anzahl von Sitzungen an sich binden. Diese Regel soll verhindern, daß ein Abhängigkeitsverhältnis entsteht.

2. Ich bin mir meiner Verantwortung gegenüber dem Klienten bewußt in allem, was ich sage, schreibe, tue oder unterlasse.

3. Niemals verspreche ich Heilung oder auch nur Linderung.
Durch die Einhaltung dieser Regel schützt sich der Heiler vor allem vor rechtlichen Konsequenzen, die sich aus der derzeitigen Gesetzeslage in Deutschland, Österreich und den meisten Schweizer Kantonen ergeben. Darüber hinaus soll der Klient nicht durch Erfolgsversprechen - oder Aussagen, die als solche interpretiert werden können -in Abhängigkeit gebracht werden.

4. Ich präsentiere mich nicht als "Wunderheiler".
Der Begriff "Wunderheiler" nährt die Hoffnung auf sofortige, vollständige Genesung für jedermann.

5. Ich ermahne meine Klienten, ihre Hoffnung keinesfalls allein auf mich zu setzen.
Der Klient soll bestärkt werden in seinem Vertrauen auf seine Selbstheilungskräfte. Der Heiler soll sich nur als Wegbegleiter des Klienten verstehen und dies ihm gegenüber auch deutlich zum Ausdruck bringen. Seine Tätigkeit soll nicht als Ersatz für ärztliche oder heilpraktische Behandlung präsentiert werden.

6. a) Im Mittelpunkt meiner Arbeit steht das Bemühen, Klienten mit Geduld, Einfühlsamkeit und Anteilnahme zu begegnen.

6. b) Ich benehme mich stets angemessen und ohne Zudringlichkeit, insbesondere ohne sexuelle Belästigung des Klienten.
Diese Gebote drücken für Heiler Selbstverständlichkeiten aus.

7. Ich kläre Klienten darüber auf, daß meine Tätigkeit der Aktivierung seiner Selbstheilungskräfte dient und nicht die Tätigkeit des Arztes/Heilpraktikers ersetzt. Darauf weise ich entweder durch einen in der Praxis gut sichtbaren Aushang hin oder vor der Behandlung durch Übergabe eines schriftlichen Hinweises, den der Klient zu unterzeichnen hat.
Beim ersten Kontakt, spätestens beim ersten Zusammentreffen muß der Klient über den voraussichtlichen Ablauf der Sitzungen, deren Dauer sowie das eventuelle Honorar in Kenntnis gesetzt werden.
Fragen sollen direkt und ohne Ausflüchte beantwortet werden. Über unvorhersehbare Änderungen von Sitzungsverläufen wird der Klient vorweg informiert und ihm die Zustimmung oder Ablehnung freigestellt.


II. Richtlinien für Honorare

1. Meine Bereitschaft zu helfen richtet sich nicht nach der Zahlungsfähigkeit meiner Klienten.
Die Hilfsbereitschaft des Heilers soll nicht von den finanziellen Möglichkeiten des Klienten abhängen. Es ist Heilern aber nicht generell zuzumuten, nur unentgeltlich zu arbeiten - insbesondere dann nicht, wenn sie hauptberuflich tätig und auf Einnahmen angewiesen sind. Transparenz beim Honorar und Rücksichtnahme auf sozial schwache Klienten sind unerläßlich.

2. Im allgemeinen soll nur die für die Sitzung aufgewendete Zeit abgerechnet werden. Dabei soll der Höchstbetrag von € 80,- pro 60 Minuten in der Regel nicht überschritten werden. Freiwillige Zuwendungen oder Spenden sind von den Einschränkungen unter Ziffer II.1-4 ausgenommen. Unter diese Richtlinie fallen auch telefonische Sitzungen.

3. Ich rechne nur Tätigkeiten ab, die in Gegenwart des Klienten erfolgen.
Abrechenbar sind demnach nicht: Fernheilung, Fürbitte in Abwesenheit des Klienten. Denn beides sind Leistungen, deren Häufigkeit und Dauer der Klient nicht zuverlässig kontrollieren kann. Daher fallen telefonische Sitzungen nicht unter dieses Verbot. Für den Fall, daß ein Klient einen vereinbarten Sitzungstermin nicht wahrgenommen hat, darf keine Gebühr verlangt werden.

4. Ich verlange niemals Vorkasse.
Mit Vorkasse sind auch unbare Zahlungen gemeint, z.B. per Scheck oder Kreditkarte.


III. Mein Verhältnis zu anerkannten Heilberufen

1. Ich bemühe mich um eine gute Beziehung zu allen in Heilberufen Tätigen und um Zusammenarbeit mit ihnen.
Der Heiler soll Ärzte und sonstige Heilberufe nicht verunglimpfen. Soweit möglich, strebt er Austausch mit Vertretern anderer Heilberufe an.

2. Es wird meinerseits nicht diagnostiziert, untersucht, therapiert oder sonst Heilkunde im gesetzlich definierten Sinne ausgeübt. Medikamente (auch Bachblüten, Tees usw.) werden weder empfohlen noch verordnet, noch verabreicht. Ich weise darauf hin, daß die medizinische Betreuung weiterhin in die Hand des Arztes/Heilpraktikers gehört; d.h. daß ich auch nicht abrate von: Arztbesuchen, Medikamenteneinnahme, Therapien oder operativen Eingriffen.
Der Heiler sollte nicht den Eindruck erwecken, als könne er Krankheiten zuverlässig und präzise erkennen. Allerdings erhalten viele Heiler intuitive Eindrücke über Art und Ursache von Beschwerden (z.B. über Aurasehen und -fühlen). Daher sollten sie Hinweise nur in allgemeiner Frageform geben (z.B. Haben Sie sich schon ärztlich untersuchen lassen?“). Ebenso vermeiden sollten Heiler den Eindruck, als übten sie Therapie in dem Sinne aus, daß sie bestimmte Leiden kurieren. Heiler behandeln keine Krankheiten - sie betreuen Kranke. Dabei zielen sie nicht auf die Beseitigung konkreter Symptome oder zugrundeliegender Körperschäden, sondern unterstützen den Klienten bei der Aktivierung seiner Selbstheilungskräfte.
Als Ausübung von "Heilkunde" betrachtet der deutsche Gesetzgeber "jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird" (Heilpraktikergesetz § 1 (2)). (Nach der Auslegung der Gerichte genügt es, daß bei Klienten ein entsprechender Eindruck hervorgerufen wird.) In Österreich gilt jede "in bezug auf eine größere Zahl von Menschen gewerbemäßig ausgeübte Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist", als strafbar, wenn sie "ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Ausbildung" vorgenommen wird (§ 184
des österreichischen Strafgesetzbuchs); zu solchen Tätigkeiten rechnen das Ärztegesetz und weitere Nebengesetze die Untersuchung, Diagnose und Behandlung von Patienten. Eine ähnliche Rechtsauffassung herrscht in jenen Schweizer Kantonen vor, die die Ausübung von Heilkunde nur "Medizinalpersonen" vorbehalten.

3. Ich verwende keine irreführenden Titel und Berufsbezeichnungen.
Der Klient darf vom Heiler nicht den Eindruck erhalten, daß dieser etwas darstellt, was er nicht ist. Ein falscher Eindruck kann z.B. durch das Tragen typischer Berufskleidung (weißer Kittel), das Führen gekaufter Titel oder eines akademischen Grades ohne Erlaubnis entstehen.

IV. Toleranz

Grundsätzlich respektiere ich alle Kollegen, die im Rahmen dieser Richtlinien auf einer anderen Überzeugungsgrundlage arbeiten als ich.
Kein Heiler darf einen anderen aus weltanschaulichen Gründen verunglimpfen oder diffamieren. Davon unberührt bleibt das Recht auf freie Meinung; eigene Überzeugungen sollen aber in sachlicher Form vorgebracht werden, ohne persönliche Beleidigungen.


V. Werbung

Jedwede Werbung geschieht mit der gebotenen Zurückhaltung und sollte in erster Linie der Information der Klienten dienen.
Werbung sollte z.B. nicht enthalten: Erfolgsversprechen; Verunglimpfungen anderer Methoden, Kollegen oder Vertreter anderer Heilberufe; Hinweise auf Dankschreiben, Auszeichnungen und Spezialisierungen auf bestimmte Krankheiten; sonstige irreführende Aussagen.


VI. Schweigepflicht

Alle mir von Klienten anvertrauten persönlichen Informationen behandle ich streng vertraulich.
Einer Weitergabe in anonymisierter Form (d.h. ohne Angabe von Personalien) steht nichts entgegen - zum Beispiel im Rahmen des Informationsaustauschs mit Kollegen oder Angehörigen anderer Heilberufe.